ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN

Die All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen fin­den Sie auch hier zum Down­load.

All­ge­mei­ne Rei­se­be­din­gun­gen von naos rei­sen (Dr. Andre­as Post) für einen Ver­trags­schluss im Geschäfts­jahr 2018 (nach der neu­en Fas­sung der §§ 651 a ff. BGB ab 01.07.2018)

Die­se All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen gel­ten ergän­zend zu den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und sind Bestand­teil im Rei­se­ver­trag zwi­schen dem Rei­se­teil­neh­mer als Kun­den von naos rei­sen (im fol­gen­den „Kun­de“) und Dr. Andre­as Post als Rei­se­ver­an­stal­ter und Geschäfts­füh­rer von naos rei­sen (im fol­gen­den „naos reisen“) 

1.Buchung der Rei­se / Ver­trags­schluss / Wider­ruf
1.1 Die Dar­stel­lung von ver­trag­li­chen Leis­tun­gen (Aus­schrei­bung) im Kata­log oder Inter­net oder in Fly­ern, Bro­schü­ren, Annon­cen etc. ist im Rechts­sinn noch kein Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges. Sie­he dazu auch Zif­fer 17 die­ser Bedingungen. 

1.2 Die Rei­se­an­mel­dung (Buchung) des Kun­den, die form­los oder in Text­form (auch auf elek­tro­ni­schem Weg) erfol­gen kann, stellt recht­lich das Ange­bot auf Abschluss eines Ver­tra­ges dar. Der Ver­trag kommt erst mit Zugang einer inhalt­lich deckungs­glei­chen Bestä­ti­gung in Text­form durch den Ver­an­stal­ter der Rei­se zustan­de. An Ihre Rei­se­ab­mel­dung sind Sie bis zur Annah­me durch naos rei­sen, jedoch längs­tens 14 Tage ab Zugang der Anmel­dung bei naos rei­sen gebun­den. Geht eine blo­ße Inter­es­sen­be­kun­dung Ihrer­seits vor­aus, ver­än­dern sich mög­li­cher­wei­se die Rol­len bei der Abga­be der Ver­trags­er­klä­run­gen; stets kommt ein Ver­trag aber nach der gesetz­li­chen Rege­lung erst in dem Zeit­punkt zustan­de, in dem deckungs­glei­che Ver­trags­er­klä­run­gen bei­der Sei­ten (Ange­bot und Annah­me) vor­lie­gen, wobei die Annah­me recht­zei­tig erfolgt sein muss.

1.3 Nur wenn ein Rei­se­ver­trag außer­halb von Geschäfts­räu­men (z.B. bei Ihnen zuhau­se) geschlos­sen wor­den ist, besteht ein Wider­rufs­recht; es sei denn, dass die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen, die zum Ver­trags­schluss geführt haben, auf vor­her­ge­hen­de Bestel­lung des Ver­brau­chers geführt wur­den. Ansons­ten bestehen nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten der §§ 312 ff. BGB kei­ne Wider­rufs­rech­te, son­dern ledig­lich die gesetz­li­chen Rück­tritts- und Kündigungsrechte. 

1.4 Von naos rei­sen aus­ge­schrie­be­ne Leis­tun­gen oder die­se Rei­se­be­din­gun­gen kön­nen nur durch eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit naos rei­sen, die aus Beweis­grün­den in Text­form getrof­fen wer­den soll­te, geän­dert oder ergänzt wer­den. Leis­tungs­trä­ger (z. B. Hote­liers) und Rei­se­ver­mitt­ler sind von naos rei­sen nicht bevoll­mäch­tigt, sol­che Ver­ein­ba­run­gen zu treffen. 

1.5 Der Kun­de hat naos rei­sen unver­züg­lich zu infor­mie­ren, wenn er die erfor­der­li­chen Rei­se­un­ter­la­gen (z.B. Flug­schein, Vou­ch­er etc.) nicht inner­halb des von naos rei­sen ange­ge­be­nen Zeit­rau­mes erhält oder wenn die Unter­la­gen oder Doku­men­te fal­sche Anga­ben, etwa bezüg­lich der Daten des Kun­den (z.B. Name, Anschrift, Geburts­da­tum) enthalten. 

2. Son­der­fall Ver­mitt­lung

Ver­mitt­ler sind nur für die ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der Ver­mitt­lung unter Ein­schluss der Infor­ma­ti­ons­pflich­ten nach § 651 v BGB, nicht für die gebuch­te Leis­tung selbst ver­ant­wort­lich. Eine zusätz­li­che Ver­ant­wort­lich­keit kann sich jedoch im Fall der gleich­zei­ti­gen bzw. zeit­na­hen Ver­mitt­lung von meh­re­ren Ver­trä­gen erge­ben; sie­he hier­zu § 651 w BGB. Unse­re Haf­tung für feh­ler­haf­te Ver­mitt­lung ist auf den dop­pel­ten Preis der ver­mit­tel­ten Leis­tung beschränkt; soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit oder ein Fall des § 651 w Abs. 4 BGB vor­lie­gen oder Kör­per­schä­den betrof­fen sind. 

3. Leis­tun­gen

3.1 Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus der Rei­se­be­stä­ti­gung, vgl. Zif­fer 1.2, die im Rah­men der Ver­trags­er­klä­rung des Kun­den auf die zugrun­de lie­gen­de Aus­schrei­bung Bezug nimmt. Even­tu­el­le beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen, die aus Beweis­grün­den in Text­form getrof­fen wer­den soll­ten, gehen vorrangig. 

3.2 Nimmt der Kun­de ein­zel­ne Rei­se­leis­tun­gen nicht in Anspruch, die von naos rei­sen nicht zu ver­tre­ten sind, hat der Kun­de kei­nen Anspruch auf antei­li­ge Erstat­tung des Rei­se­prei­ses. Naos rei­sen ist jedoch ver­pflich­tet, sich bei den Leis­tungs­trä­gern um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu bemü­hen, soweit es sich nicht um völ­lig uner­heb­li­che Leis­tun­gen handelt. 

4. Zah­lung des Rei­se­prei­ses / Anzah­lung

4.1 Für Rei­sen, die weni­ger als 24 Stun­den dau­ern, kei­ne Über­nach­tung ein­schlie­ßen und deren Rei­se­preis EUR 75,00 nicht über­steigt, ist kein Siche­rungs­schein erfor­der­lich. Für alle sons­ti­gen Rei­sen erhal­ten Sie den Siche­rungs­schein nach § 651 r Abs. 4 BGB mit der Buchungs­be­stä­ti­gung. Der Kun­de möch­te bit­te naos rei­sen umge­hend infor­mie­ren, falls er feh­len sollte. 

4.2 Mit Zugang des Siche­rungs­schei­nes kann naos rei­sen eine Anzah­lung in Höhe von 25% des Rei­se­prei­ses fäl­lig stel­len. Ansons­ten ist der Rei­se­preis 20 Tage vor Rei­se­be­ginn fäl­lig, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge Rege­lung getrof­fen wurde. 

4.3 Storn­oent­schä­di­gun­gen und Ver­si­che­rungs­prä­mi­en sind jeweils sofort fällig. 

5. Preis­än­de­run­gen

5.1 Naos rei­sen ist berech­tigt, den Rei­se­preis zu erhö­hen, wenn sich unvor­her­seh­bar für naos rei­sen und nach Ver­trags­schluss die nach­fol­gend bezeich­ne­ten Preis­be­stand­tei­le auf Grund von Umstän­den erhö­hen oder neu ent­ste­hen, die von naos rei­sen nicht zu ver­tre­ten sind: Wech­sel­kur­se für die gebuch­te Rei­se; Beför­de­rungs­kos­ten (ins­be­son­de­re bei Ölpreis­ver­teue­rung); Hafen- oder Flug­ha­fen­ge­büh­ren; Sicher­heits­ge­büh­ren im Zusam­men­hang mit der Beför­de­rung; Einreise‑, Auf­ent­halts- und öffent­lich-recht­li­che Ein­tritts­ge­büh­ren. Die Preis­er­hö­hung ist jedoch nur zuläs­sig, wenn zwi­schen Ver­trags­schluss und Beginn der Rei­se mehr als drei Mona­te liegen.

5.2 Der Rei­se­preis darf nur um den Betrag erhöht wer­den, der der Sum­me aller nach Ver­trags­schluss ein­ge­tre­te­nen betrags­mä­ßi­gen Erhö­hun­gen, der in Zif­fer 5.1 genann­ten Preis­be­stand­tei­le der gebuch­ten Rei­se ent­spricht. Soweit ein­schlä­gi­ge Kos­ten­er­hö­hun­gen eine Rei­se­grup­pe als Ein­heit betref­fen, wer­den sie zunächst auf die ein­zel­nen Rei­sen­den auf­ge­teilt. Je nach­dem, wel­che Berech­nung für die Teil­neh­mer güns­ti­ger ist, wird dabei die ursprüng­lich kal­ku­lier­te Teil­neh­mer­zahl oder die kon­kret erwar­te­te Teil­neh­mer­zahl zugrun­de gelegt. Naos rei­sen ist ver­pflich­tet, auf Anfor­de­rung Grün­de und Umfang der Preis­er­hö­hung zu belegen.

5.3 Naos rei­sen hat eine etwa­ige Preis­er­hö­hung unver­züg­lich, spä­tes­tens am 21. Tag vor Rei­se­an­tritt, mitzuteilen.

5.4 Erhöht sich der Rei­se­preis um mehr als 7%, so ist der Kun­de berech­tigt, ohne Zah­lung einer Ent­schä­di­gung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Statt­des­sen kann die Teil­nah­me an einer min­des­tens gleich­wer­ti­gen ande­ren Rei­se aus dem Ange­bot von naos rei­sen ver­langt wer­den, sofern naos rei­sen die­se ohne Mehr­preis anbie­ten kann. Rück­tritt oder Ver­lan­gen einer Ersatz­rei­se müs­sen unver­züg­lich schrift­lich erklärt und gel­tend gemacht werden.

6. Rück­tritt vor Rei­se­be­ginn bei unver­meid­ba­ren außer­ge­wöhn­li­chen Umstän­den oder bei Nicht­er­rei­chen der Mindestteilnehmerzahl 

6.1. Tre­ten am Bestim­mungs­ort der Rei­se oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­ba­re, außer­ge­wöhn­li­che Umstän­de auf, die die Durch­füh­rung der Rei­se oder die Beför­de­rung von Per­so­nen an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen, dann sind Sie vor Rei­se­be­ginn zum kos­ten­frei­en Rück­tritt berech­tigt. Sol­che Umstän­de sind unver­meid­bar und außer­ge­wöhn­lich, wenn sie nicht Ihrer Kon­trol­le und ihre Fol­gen sich auch durch alle zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen nicht hät­ten ver­mei­den kön­nen las­sen; ver­glei­che § 651 h Abs. 3 BGB.

6.2. Ist in der Rei­se­aus­schrei­bung oder in sons­ti­gen Unter­la­gen, die Ver­trags­in­halt gewor­den sind, eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl fest­ge­legt, so kann naos rei­sen bis 21 Tage vor Rei­se­an­tritt vom Rei­se­ver­trag zurück­tre­ten, falls die Min­dest­teil­neh­mer­zahl nicht erreicht wird. Der Kun­de kann in die­sem Fall die Teil­nah­me an einer ande­ren Rei­se aus dem Ange­bot von naos rei­sen ver­lan­gen, sofern die­se ohne Mehr­preis von naos rei­sen ange­bo­ten wer­den kann.

7. Rück­tritts­kos­ten vor Rei­se­be­ginn / Ersatz­teil­neh­mer / Umbuchung

7.1 Tritt der Kun­de vom Rei­se­ver­trag vor Rei­se­an­tritt zurück (Stor­no) oder tritt er die Rei­se nicht an oder nimmt er Ände­rung am Rei­se­ver­trag vor, so kann naos rei­sen eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die getrof­fe­nen Rei­se­vor­keh­run­gen und für ihre Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen, die sich nach dem Rei­se­preis unter Abzug des Wer­tes der von naos rei­sen gewöhn­lich erspar­ten Auf­wen­dun­gen sowie des­sen, was es durch gewöhn­lich mög­li­che ander­wei­ti­ge Ver­wen­dung der Rei­se­leis­tun­gen erwer­ben kann, rich­tet. Naos rei­sen kann die­sen Anspruch nach der Wahl des Kun­den kon­kret (§ 651 i Abs. 2 BGB) oder pau­scha­liert berech­nen. Eine pau­scha­lier­te Ent­schä­di­gung in Pro­zent des Rei­se­prei­ses kann, ori­en­tiert am Zeit­punkt der Rück­tritts­er­klä­rung des Kun­den, wie folgt ver­langt werden:

● bei Pau­schal­rei­sen (ohne Flug) bis zum 60. Tag vor Rei­se­be­ginn
20% vom 59. bis 31. Tag vor Rei­se­be­ginn
30% vom 30. bis 21. Tag vor Rei­se­be­ginn
40% vom 20. bis 11. Tag vor Rei­se­be­ginn
50% vom 10. bis 8. Tag vor Rei­se­be­ginn
70% vom 7. bis ein­schließ­lich dem letz­ten Tag vor Rei­se­be­ginn
80% am Tag des Rei­se­be­ginns oder bei Nicht­an­tritt der Rei­se 90%

● bei Pau­schal­rei­sen (mit Flug) bis zum 60. Tag vor Rei­se­be­ginn
30% vom 59. bis 31. Tag vor Rei­se­be­ginn
40% vom 30. bis 21. Tag vor Rei­se­be­ginn
50% vom 20. bis 11. Tag vor Rei­se­be­ginn
70% vom 10. bis 8. Tag vor Rei­se­be­ginn
80% vom 7. bis ein­schließ­lich dem letz­ten Tag vor Rei­se­be­ginn
90% am Tag des Rei­se­be­ginns oder bei Nicht­an­tritt der Rei­se 100%

Stich­tag für die Frist­be­rech­nung ist der Ein­gang der Rück­tritts­er­klä­rung bei naos rei­sen. Dem Kun­den bleibt auch bei einer pau­scha­lier­ten Abrech­nung der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren oder gar nicht ent­stan­de­nen Scha­dens unbenommen.

7.2 Bis zum Rei­se­be­ginn kann der Kun­de ver­lan­gen, dass ein vom Kun­den benann­ter Drit­ter an die Rech­te und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt. Naos rei­sen kann dem Ein­tritt wider­spre­chen, wenn der Drit­te den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nah­me gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Bei erfolg­tem Ein­tritt haf­ten der Kun­de und der neue Rei­se­teil­neh­mer gemein­sam als Gesamt­schuld­ner für den Rei­se­preis und die durch den Ein­tritt ent­ste­hen­den Mehrkosten.

7.3. Umbu­chun­gen auf eine ande­re Rei­se von naos rei­sen – die inner­halb eines Jah­res ab Umbu­chungs­da­tum ange­tre­ten wer­den muss – sind bis 60 Tage vor Rei­se­be­ginn gegen eine Bear­bei­tungs­pau­scha­le von EUR 25,00 pro Per­son, maxi­mal 10% des Rei­se­prei­ses, mög­lich, wenn sämt­li­che nach­ste­hen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:
a. Es han­delt sich nicht um eine Rei­se eines ande­ren Ver­an­stal­ters, die von naos rei­sen ledig­lich ver­mit­telt wird (vgl. Zif­fer 2).
b. Es han­delt sich bei der Rei­se, von der umge­bucht wer­den soll, nicht um eine Kreuz­fahrt oder ein Indi­vi­du­al-Arran­ge­ment.
c. die gewünsch­te Leis­tung ist ver­füg­bar und
d. aus der Aus­schrei­bung ergibt sich kei­ne ande­re Regelung.

8. Kün­di­gung des Rei­se­ver­an­stal­ters wegen ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Reisenden

Naos rei­sen kann den Rei­se­ver­trag ohne Ein­hal­tung einer Frist kün­di­gen, wenn der Kun­de unge­ach­tet einer ent­spre­chen­den Abmah­nung von naos rei­sen nach­hal­tig stört oder wenn er sich in sol­chem Maße ver­trags­wid­rig ver­hält, dass eine Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist mit ihm unzu­mut­bar ist, oder der Kun­de sich sonst stark ver­trags­wid­rig ver­hält (vgl. § 314 BGB). Dabei behält naos rei­sen den Anspruch auf den Rei­se­preis abzüg­lich des Wer­tes erspar­ter Auf­wen­dun­gen und ggf. erfolg­ter Erstat­tun­gen durch Leis­tungs­trä­ger oder ähn­li­che Vor­tei­le, die er aus der ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt. Even­tu­el­le Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung trägt der Stö­rer selbst. Zum Kün­di­gungs­an­spruch durch naos rei­sen gilt auch Zif­fer 11.2.

9. Bei­stands­pflicht bei Schwie­rig­kei­ten des Rei­sen­den / Stö­rung der ange­tre­te­nen Rei­se durch höhe­re Gewalt bzw. unver­meid­ba­re Umstände

Bei Ver­trags­schluss ab dem 1. Juli 2018 ent­fällt das nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge gege­be­ne Kün­di­gungs­recht bei­der Sei­ten wegen höhe­rer Gewalt. Nach Rei­se­an­tritt kann nur noch von Ihnen bei (gleich­zei­ti­gem) Vor­lie­gen eines Man­gels nach § 6 51 l BGB gekün­digt wer­den. Die Rechts­fol­gen und Beschrän­kun­gen der Rechts­fol­gen eines Man­gels oder einer Kün­di­gung wegen Man­gels in Fäl­len unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstän­de erge­ben sich aus § 651 k Abs. 4 und 5 und § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB. Gera­ten Sie wäh­rend der Rei­se in Schwie­rig­kei­ten, muss naos rei­sen Ihnen nach § 651 q BGB unver­züg­lich in ange­mes­se­ner Wei­se Bei­stand leis­ten, ins­be­son­de­re durch Bereit­stel­lung von bestimm­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­stüt­zung bei der Her­stel­lung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­bin­dun­gen. Sofern die Bei­stand erfor­dern­den Umstän­de schuld­haft von Ihnen her­bei­ge­führt wur­den, kann naos rei­sen Ersatz sei­ner tat­säch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen for­dern, wenn und soweit die­se ange­mes­sen sind.

10. Rech­te und Pflich­ten der Reiseleitung 

10.1 Die jewei­li­ge Rei­se­lei­tung / ört­li­che Ver­tre­tung von naos rei­sen ist wäh­rend der Rei­se beauf­tragt, Män­gel­an­zei­gen und Abhil­fe­ver­lan­gen ent­ge­gen­zu­neh­men und für Abhil­fe zu sor­gen, sofern dies mög­lich oder erfor­der­lich ist. Sie ist nicht befugt oder bevoll­mäch­tigt, Ansprü­che auf Min­de­rung oder Scha­dens­er­satz mit Wir­kung gegen naos rei­sen anzu­er­ken­nen oder der­ar­ti­ge Anspruch­stel­lun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men.

10.2 Eine Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges durch naos rei­sen (z.B. durch höhe­re Gewalt) kann auch durch die Rei­se­lei­tung oder einen sons­ti­gen ört­li­chen Ver­tre­ter von naos rei­sen aus­ge­spro­chen wer­den, die­se sind inso­fern von naos rei­sen bevollmächtigt.

11. Oblie­gen­hei­ten und Rech­te des Kunden

11.1 Män­gel­an­zei­ge: Der Kun­de hat auf­tre­ten­de Män­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen und um Abhil­fe inner­halb ange­mes­se­ner Frist zu ersu­chen. Soweit mög­lich und zumut­bar, sind sie an naos rei­sen direkt zu rich­ten. Soweit infol­ge einer schuld­haf­ten Unter­las­sung der Anzei­ge dem Man­gel nicht abge­hol­fen wer­den konn­te, ist der Rei­sen­de nicht berech­tigt, Min­de­rung nach § 651 m BGB oder Scha­den­er­satz nach § 651 n BGB zu ver­lan­gen. Für die Dau­er eines Rei­se­man­gels kön­nen Sie, soweit nicht die Abhil­fe durch eine schuld­haf­te Unter­las­sung der Män­gel­an­zei­ge ver­ei­telt wur­de, einen Anspruch auf Her­ab­set­zung des Rei­se­prei­ses (Min­de­rung) gel­tend machen.

11.2. Frist­set­zung vor Kün­di­gung: Wird die Rei­se infol­ge eines Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und leis­tet naos rei­sen inner­halb einer vom Kun­den für die Abhil­fe gesetz­ten, ange­mes­se­nen Frist kei­ne Abhil­fe, so kann der Kun­de den Rei­se­ver­trag erst nach der Frist­set­zung kün­di­gen, wobei eine schrift­li­che Erklä­rung emp­foh­len wird. Der Bestim­mung einer vom Kun­den zu set­zen­den Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhil­fe unmög­lich ist oder von naos rei­sen ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­ti­ge Kün­di­gung des Ver­tra­ges durch ein beson­de­res Inter­es­se des Kun­den gerecht­fer­tigt wird. 

11.3 Scha­den­min­de­rungs­pflicht: Der Kun­de ist ver­pflich­tet, bei auf­ge­tre­te­nen Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men der Bestim­mun­gen über die Scha­den­min­de­rungs­pflicht mit­zu­wir­ken, den Ein­tritt eines Scha­dens mög­lichst zu ver­mei­den und even­tu­ell ein­ge­tre­te­ne Schä­den gering zu halten.

11.4 Recht­zei­ti­ges Erschei­nen: Jeder Kun­de ist für sein recht­zei­ti­ges Erschei­nen am Abrei­se­ort selbst ver­ant­wort­lich. Dies gilt ins­be­son­de­re bei selbst­ge­buch­ten Flü­gen oder der Eigen­an­rei­se. An Flug­hä­fen ist genü­gend Zeit für die Sicher­heits­kon­trol­le und den Schal­ter- Check-In ein­zu­pla­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch für eine aus­rei­chen­de Zeit vor Abflug, wenn der Kun­de mit Rail & Fly-Tickets oder ande­ren Tickets der DB und ande­ren Schie­nen­be­för­de­rungs­un­ter­neh­men eine Bahn­an­fahrt zum Abrei­se­flug­ha­fen wählt oder mit den Rei­se­un­ter­la­gen bekommt.

11.5 Ver­lust oder Beschä­di­gung von Rei­se­ge­päck: Der Ver­lust oder die Beschä­di­gung von Rei­se­ge­päck des Kun­den muss unver­züg­lich auch dem Beför­de­rungs­un­ter­neh­men ange­zeigt wer­den, da inter­na­tio­na­le Abkom­men und gesetz­li­che Bestim­mun­gen zusätz­li­che Aus­schluss­fris­ten (neben den in die­sen All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen erwähn­ten) ent­hal­ten. Das Beför­de­rungs­un­ter­neh­men ist zur Aus­stel­lung einer schrift­li­chen Bestä­ti­gung ver­pflich­tet (bei der Flug­be­för­de­rung z.B. als „lost report“ bezeich­net). Der Kun­de soll­te dar­auf ach­ten, dass ein sol­ches Doku­ment ggf. über­reicht wird. Er wird zur sorg­fäl­ti­gen Auf­be­wah­rung die­ses Doku­men­tes angehalten.

12. Haf­tung und Haftungsbeschränkung

12.1 Ver­trag­li­che Haf­tung: Die ver­trag­li­che Haf­tung von naos rei­sen für Schä­den, die nicht aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tie­ren, ist pro Kun­den und Rei­se auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses beschränkt, soweit ein Scha­den des Kun­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wird oder soweit naos rei­sen für einen dem Kun­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist. Hin­wei­se zu den Beson­der­hei­ten bei Rei­se­ge­päck sie­he Zif­fer 12.5.

12.2 Delikt­i­sche Haf­tung: Für alle gegen naos rei­sen gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist die Haf­tung für Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses pro Rei­sen­den und Rei­se beschränkt.

12.3 Die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen der Zif­fern 13.1 und 13.2 gel­ten nicht für Ansprü­che nach Mont­rea­ler Über­ein­kom­men wegen des Ver­lusts von Rei­se­ge­päck oder für Ansprü­che nach LuftVG. 12.4 Die inter­na­tio­na­le See­be­för­de­rung unter­liegt dem am 23.04.2014 in Kraft getre­te­nen Athe­ner Über­ein­kom­men (AÜ) sowie der Ver­ord­nung (EU) Nr. 392/2009. Die Haf­tung des
Beför­de­rers für sämt­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che bei Schif­fahrts­er­eig­nis­sen im Fall des Todes oder der Kör­per­ver­let­zung von Pas­sa­gie­ren sowie des Ver­lusts oder Beschä­di­gung von Gepäck und Selbst­be­hal­te (bei Ver­lust oder Beschä­di­gung in Abzug zu brin­gen­de Beträ­ge) ist stets auf die Haf­tungs­be­gren­zun­gen des AÜ in sei­ner jeweils gel­ten­den Fas­sung nebst zuge­hö­ri­gen Pro­to­kol­len beschränkt (der­zeit Rege­lung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gemäß Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaub­te Abzug fin­det Anwen­dung. Ein Mit­ver­schul­den des Pas­sa­giers ist stets zu berück­sich­ti­gen (Art. 6 AÜ). Der Beför­de­rer haf­tet nicht für Ereig­nis­se, die ein­tre­ten, ehe der Fahr­gast das Schiff betre­ten hat oder nach­dem er es ver­las­sen hat. Ent­spre­chen­des gilt für das Hand­rei­se­ge­päck im Gewahr­sam des Fahr­gas­tes. Der Beför­de­rer haf­tet nicht für leben­de Tie­re, die als Rei­se­ge­päck beför­dert wer­den. Der Beför­de­rer haf­tet nicht für Schä­den, die wäh­rend des Trans­ports auf Schif­fen ent­ste­hen, der von einem ande­ren Fracht­füh­rer aus­ge­führt wird. Der Beför­de­rer haf­tet nicht für den Ver­lust oder die Beschä­di­gung von Geld, begeb­ba­ren Wert­pa­pie­ren oder ande­ren Wert­ge­gen­stän­den wie Gold, Sil­ber, Juwe­len, Schmuck, Kunst­ge­stän­den, Elek­tro­nik oder sons­ti­gen Wert­sa­chen, außer die­se wur­den bei dem Beför­de­rer zur siche­ren Auf­be­wah­rung über­ge­ben (in die­sem Fall ist die Haf­tung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kun­de hat selbst dafür Sor­ge zu tra­gen, dass er sol­che Gegen­stän­de in sei­nem Hand­ge­päck sicher verwahrt.

13. Anzei­ge­fris­ten, Aus­schluss von Ansprü­chen, Verjährung

13.1 Ansprü­che wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Rei­se sind vom Kun­den inner­halb eines Monats nach ver­trag­lich vor­ge­se­he­ner Been­di­gung der Rei­se gegen­über naos rei­sen unter der unten genann­ten Anschrift gel­tend zu machen. Nach Ablauf die­ser Frist kann der Kun­de Ansprü­che nur gel­tend machen, soweit er ohne Ver­schul­den ab der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert wor­den ist. Der Tag des Rei­se­en­des wird bei der Berech­nung der Monats­frist nicht mit­ge­rech­net; die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des ver­trag­li­chen Rei­se­en­des folgt. Gepäck­schä­den, Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen bei Gepäck oder Gepäck­ver­lust im Zusam­men­hang mit Flü­gen sind unab­hän­gig davon für die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz nach inter­na­tio­na­len Abkom­men bin­nen 7 Tagen bei Gepäck­ver­lust und bin­nen 21 Tagen bei Gepäck­ver­spä­tung nach Aus­hän­di­gung des Gepäcks anzu­zei­gen, wobei emp­foh­len wird, unver­züg­lich noch am Flug­ha­fen die Ver­lu­st­und Scha­dens­an­zei­ge bei der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft zu erhe­ben. Für die Gel­tend­ma­chung von rei­se­ver­trag­li­chen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck der ört­li­chen Rei­se­lei­tung oder naos rei­sen inner­halb der genann­ten Monats­frist anzu­zei­gen.

13.2 Ansprü­che des Kun­den nach den §§ 651 j BGB ver­jäh­ren bei Sach- und Ver­mö­gens­schä­den nach zwei Jah­ren. Die Ver­jäh­rungs­frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pau­schal­rei­se dem Ver­trag nach enden soll­te. Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung unter­lie­gen der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist.

13.3. Das Rei­se­bü­ro tritt nur als Ver­mitt­ler beim Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges auf. Es ist nicht befugt, nach Rei­se­en­de die Anmel­dung von Gewähr­leis­tungs- und Scha­den­er­satz­an­sprü­chen durch Kun­den ent­ge­gen­zu­neh­men. Rei­se­lei­ter sind nicht berech­tigt, Ansprü­che anzuerkennen.

14. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens

Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist gemäß EU-Ver­ord­nung Nr. 2111/2005 ver­pflich­tet, den Kun­den über die Iden­ti­tät des jewei­li­gen Luft­fahrt­un­ter­neh­mens sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Rei­se zu erbrin­gen­den Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen bei der Buchung zu unter­rich­ten. Steht bei der Buchung die aus­füh­ren­de Flug­ge­sell­schaft noch nicht fest, so muss naos rei­sen diejenige/n Fluggesellschaft/en nen­nen, die die Flug­be­för­de­rung wahr­schein­lich durch­füh­ren wird/ wer­den und sicher­stel­len, dass der Kun­de unver­züg­lich Kennt­nis der Iden­ti­tät erhält, sobald die­se feststeht/ fest­ste­hen. Wech­selt die dem Kun­den als aus­füh­ren­des Luft­fahrt­un­ter­neh­men genann­te Flug­ge­sell­schaft, muss naos rei­sen den Kun­den über den Wech­sel infor­mie­ren und unver­züg­lich alle ange­mes­se­nen Schrit­te ein­lei­ten, um sicher­zu­stel­len, dass der Kun­de so rasch wie mög­lich über den Wech­sel unter­rich­tet wird. Die Black­list (schwar­ze Lis­te) der EU ist auf der Inter­net­sei­te http//:ec.europa.eu/transport/modes/r/safety/r‑ban/doc/list_de.pdf einsehbar. 

15. Pass- und Visum­er­for­der­nis­se, Gesund­heits­po­li­zei­li­che Vor­schrif­ten

15.1 Naos rei­sen infor­miert Staats­an­ge­hö­ri­ge eines Staa­tes der EU, in dem die Rei­se ange­bo­ten wird über Pass- und Visum­er­for­der­nis­se und gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten (z.B. poli­zei­lich vor­ge­schrie­be­ne Imp­fun­gen und Attes­te), die für die Rei­se und den Auf­ent­halt erfor­der­lich sind. Für Ange­hö­ri­ge ande­rer Staa­ten gibt das zustän­di­ge Kon­su­lat Aus­kunft.

15.2 Der Kun­de ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Rei­se wich­ti­gen Vor­schrif­ten und das Vor­lie­gen vor­ge­schrie­be­ner Imp­fun­gen selbst ver­ant­wort­lich. Alle Nach­tei­le, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen – etwa die Zah­lung von Rück­tritts­ent­schä­di­gun­gen – gehen zu sei­nen Las­ten, aus­ge­nom­men, naos rei­sen hat sei­ne Hin­weis­pflich­ten ver­schul­det, nicht oder schlecht erfüllt. Ins­be­son­de­re Zoll- und Devi­sen­vor­schrif­ten im Aus­land sind ein­zu­hal­ten.

15.3 Der Rei­se­teil­neh­mer ist ver­ant­wort­lich für das Beschaf­fen und Mit­füh­ren der not­wen­di­gen Rei­se­do­ku­men­te und muss selbst dar­auf ach­ten, dass sein Rei­se­pass oder Per­so­nal­aus­weis soweit für die Ein­rei­se aus­rei­chend, für die Rei­se eine aus­rei­chen­de Gül­tig­keit besitzt. Der Rei­se­pass muss noch min­des­tens sechs Mona­te über das Datum der Rück­rei­se hin­aus gül­tig sein.

15.4 Naos rei­sen haf­tet nicht für die recht­zei­ti­ge Ertei­lung und den Zugang not­wen­di­ger Visa durch die jewei­li­ge diplo­ma­ti­sche Ver­tre­tung, wenn der Kun­de sie mit der Besor­gung beauf­tragt hat, son­dern nur, wenn naos rei­sen gegen eige­ne Pflich­ten ver­sto­ßen und die ent­stan­de­ne Ver­zö­ge­rung zu ver­tre­ten hat.

15.5 Einen Visa­an­trag und ein Merk­blatt zum Aus­fül­len erhält der Rei­se­teil­neh­mer zusam­men mit der Rei­se­be­stä­ti­gung. Die Frist zur Abga­be der Visa-Unter­la­gen und der erfor­der­li­chen For­ma­li­tä­ten bei naos rei­sen ergibt sich aus dem Merk­blatt, das mit der Bestä­ti­gung zuge­sandt wird. Ent­ste­hen durch eine nicht frist­ge­rech­te und / oder unvoll­stän­di­ge Zusen­dung der Visa-Unter­la­gen durch den Kun­den zusätz­li­che behörd­li­che Gebüh­ren, so gehen die­se zu Las­ten des Kun­den. Grund­sätz­lich wer­den Visa nur für gesam­te Rei­se­grup­pen bean­tragt. Wei­te­re Hin­wei­se auf dadurch evtl. ent­ste­hen­de Kos­ten oder Ver­zö­ge­run­gen der Visa-Bean­tra­gung kön­nen dem o.g. Merk­blatt ent­nom­men oder beim Ver­an­stal­ter erfragt wer­den. Kos­ten für die Besor­gung von Visa sind nicht Bestand­teil des in der Rei­se­be­schrei­bung ange­ge­be­nen Rei­se­prei­ses, son­dern geson­dert zu ver­gü­ten. Sie wer­den in der Regel in der Rei­se­be­stä­ti­gung mit dem Rei­se­preis in Rech­nung gestellt.

15.6 Ergän­zend zu den dies­be­züg­li­chen Anga­ben in den bereit­ge­stell­ten oder zuge­sand­ten Län­der­in­for­ma­tio­nen weist naos rei­sen aus­drück­lich dar­auf hin, dass der Kun­de sich über Infek­ti­ons- und Impf­schutz sowie ande­re Pro­phy­la­xe­maß­nah­men recht­zei­tig selbst infor­mie­ren soll­te und ggf. ärzt­li­chen Rat zu Throm­bo­se- und ande­ren Gesund­heits­ri­si­ken ein­ho­len möge. Auf all­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen, ins­be­son­de­re von den Gesund­heits­äm­tern, rei­se­me­di­zi­nisch erfah­re­nen Ärz­ten, Tro­pen­me­di­zi­nern (z.B. http://www.bnitm.de/reisenimpfen/ rei­se­me­di­zi­ni­sche-bera­tun­g/) und ande­ren rei­se­me­di­zi­ni­schen Infor­ma­ti­ons­diens­ten oder der Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung wird verwiesen. 

16. Beson­de­re Ver­si­che­run­gen

Eine Stor­no­kos­ten-Ver­si­che­rung der ERV ist bei allen Rei­sen von naos rei­sen in außer­eu­ro­päi­sche Län­der im Rei­se­preis bereits inbe­grif­fen. Mit der Buchungs­be­stä­ti­gung erhal­ten Sie einen Ver­si­che­rungs­aus­weis, dem die Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen und ihre Oblie­gen­hei­ten im Scha­dens­fall zu ent­neh­men sind. Ansons­ten emp­fiehlt naos rei­sen den Abschluss einer Stor­no­kos­ten-Ver­si­che­rung und eine Ver­si­che­rung zur Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krank­heit und ver­mit­telt dem Kun­den ger­ne ent­spre­chen­de Ange­bo­te der Euro­päi­schen Rei­se­ver­si­che­rung AG, Rosen­hei­mer Stra­ße 116, D‑81669 München.

17. Gül­tig­keit der Anga­ben in der Aus­schrei­bung

Die Aus­schrei­bung kann nur die zum Druck- bzw. Aktua­li­sie­rungs­zeit­punkt fest­ste­hen­den Gege­ben­hei­ten berück­sich­ti­gen, und Druck­feh­ler kön­nen lei­der auch bei größ­ter Sorg­falt vor­kom­men. Auch bei frei­en Kapa­zi­tä­ten muss naos rei­sen kei­nen Ver­trag mit von ihm als feh­ler­haft oder über­holt erkann­ten Inhal­ten abschließen.

18. Datenschutz 

Die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die der Kun­de naos rei­sen zur Ver­fü­gung stellt, wer­den elek­tro­nisch ver­ar­bei­tet und genutzt, soweit es zur Begrün­dung, Durch­füh­rung oder Been­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges und der Kun­den­be­treu­ung erfor­der­lich ist. Naos rei­sen hält bei der Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten die Bestim­mun­gen der DSGV in der Fas­sung ab 25.05.2018 ein. Der Kun­de hat jeder­zeit die Mög­lich­keit, über sei­ne gespei­cher­ten Daten Aus­kunft zu erlan­gen, sie ändern oder löschen zu las­sen. Mit einer Nach­richt an info@naos-reisen.com kann der Kun­de gemäß Art. 21 Daten­schutz- Grund­ver­ord­nung vom 25.05.2018 der Nut­zung oder Ver­ar­bei­tung sei­ner Daten für Zwe­cke der Wer­bung, Markt- oder Mei­nungs­for­schung wider­spre­chen. Eine Wei­ter­ga­be der Daten des Kun­den an unbe­rech­tig­te Drit­te erfolgt nicht.

19. Sons­ti­ges, Anwen­dung deut­schen Rechts

19.1 Auf das gesam­te Ver­trags- und Rechts­ver­hält­nis zwi­schen dem Kun­den und naos rei­sen fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. Soweit der Kun­de Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son ist, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land hat, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von naos rei­sen ver­ein­bart.

19.2 Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Rei­se­ver­tra­ges oder die­ser All­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­tra­ges zur Folge.

Stand: Juli 2018