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Allgemeine Reisebedingungen von naos reisen (Dr. Andreas Post) für einen Vertragsschluss im Geschäftsjahr 2018 (nach der neuen Fassung der §§ 651 a ff. BGB ab 01.07.2018)
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen und sind Bestandteil im Reisevertrag zwischen dem Reiseteilnehmer als Kunden von naos reisen (im folgenden „Kunde“) und Dr. Andreas Post als Reiseveranstalter und Geschäftsführer von naos reisen (im folgenden „naos reisen“)
1.Buchung der Reise / Vertragsschluss / Widerruf
1.1 Die Darstellung von vertraglichen Leistungen (Ausschreibung) im Katalog oder Internet oder in Flyern, Broschüren, Annoncen etc. ist im Rechtssinn noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Siehe dazu auch Ziffer 17 dieser Bedingungen.
1.2 Die Reiseanmeldung (Buchung) des Kunden, die formlos oder in Textform (auch auf elektronischem Weg) erfolgen kann, stellt rechtlich das Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Vertrag kommt erst mit Zugang einer inhaltlich deckungsgleichen Bestätigung in Textform durch den Veranstalter der Reise zustande. An Ihre Reiseabmeldung sind Sie bis zur Annahme durch naos reisen, jedoch längstens 14 Tage ab Zugang der Anmeldung bei naos reisen gebunden. Geht eine bloße Interessenbekundung Ihrerseits voraus, verändern sich möglicherweise die Rollen bei der Abgabe der Vertragserklärungen; stets kommt ein Vertrag aber nach der gesetzlichen Regelung erst in dem Zeitpunkt zustande, in dem deckungsgleiche Vertragserklärungen beider Seiten (Angebot und Annahme) vorliegen, wobei die Annahme rechtzeitig erfolgt sein muss.
1.3 Nur wenn ein Reisevertrag außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. bei Ihnen zuhause) geschlossen worden ist, besteht ein Widerrufsrecht; es sei denn, dass die mündlichen Verhandlungen, die zum Vertragsschluss geführt haben, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt wurden. Ansonsten bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 312 ff. BGB keine Widerrufsrechte, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte.
1.4 Von naos reisen ausgeschriebene Leistungen oder diese Reisebedingungen können nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit naos reisen, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollte, geändert oder ergänzt werden. Leistungsträger (z. B. Hoteliers) und Reisevermittler sind von naos reisen nicht bevollmächtigt, solche Vereinbarungen zu treffen.
1.5 Der Kunde hat naos reisen unverzüglich zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Voucher etc.) nicht innerhalb des von naos reisen angegebenen Zeitraumes erhält oder wenn die Unterlagen oder Dokumente falsche Angaben, etwa bezüglich der Daten des Kunden (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) enthalten.
2. Sonderfall Vermittlung
Vermittler sind nur für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlung unter Einschluss der Informationspflichten nach § 651 v BGB, nicht für die gebuchte Leistung selbst verantwortlich. Eine zusätzliche Verantwortlichkeit kann sich jedoch im Fall der gleichzeitigen bzw. zeitnahen Vermittlung von mehreren Verträgen ergeben; siehe hierzu § 651 w BGB. Unsere Haftung für fehlerhafte Vermittlung ist auf den doppelten Preis der vermittelten Leistung beschränkt; soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Fall des § 651 w Abs. 4 BGB vorliegen oder Körperschäden betroffen sind.
3. Leistungen
3.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung, vgl. Ziffer 1.2, die im Rahmen der Vertragserklärung des Kunden auf die zugrunde liegende Ausschreibung Bezug nimmt. Eventuelle besondere Vereinbarungen, die aus Beweisgründen in Textform getroffen werden sollten, gehen vorrangig.
3.2 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, die von naos reisen nicht zu vertreten sind, hat der Kunde keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Naos reisen ist jedoch verpflichtet, sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen zu bemühen, soweit es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
4. Zahlung des Reisepreises / Anzahlung
4.1 Für Reisen, die weniger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und deren Reisepreis EUR 75,00 nicht übersteigt, ist kein Sicherungsschein erforderlich. Für alle sonstigen Reisen erhalten Sie den Sicherungsschein nach § 651 r Abs. 4 BGB mit der Buchungsbestätigung. Der Kunde möchte bitte naos reisen umgehend informieren, falls er fehlen sollte.
4.2 Mit Zugang des Sicherungsscheines kann naos reisen eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises fällig stellen. Ansonsten ist der Reisepreis 20 Tage vor Reisebeginn fällig, soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
4.3 Stornoentschädigungen und Versicherungsprämien sind jeweils sofort fällig.
5. Preisänderungen
5.1 Naos reisen ist berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich unvorhersehbar für naos reisen und nach Vertragsschluss die nachfolgend bezeichneten Preisbestandteile auf Grund von Umständen erhöhen oder neu entstehen, die von naos reisen nicht zu vertreten sind: Wechselkurse für die gebuchte Reise; Beförderungskosten (insbesondere bei Ölpreisverteuerung); Hafen- oder Flughafengebühren; Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise‑, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren. Die Preiserhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Beginn der Reise mehr als drei Monate liegen.
5.2 Der Reisepreis darf nur um den Betrag erhöht werden, der der Summe aller nach Vertragsschluss eingetretenen betragsmäßigen Erhöhungen, der in Ziffer 5.1 genannten Preisbestandteile der gebuchten Reise entspricht. Soweit einschlägige Kostenerhöhungen eine Reisegruppe als Einheit betreffen, werden sie zunächst auf die einzelnen Reisenden aufgeteilt. Je nachdem, welche Berechnung für die Teilnehmer günstiger ist, wird dabei die ursprünglich kalkulierte Teilnehmerzahl oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Naos reisen ist verpflichtet, auf Anforderung Gründe und Umfang der Preiserhöhung zu belegen.
5.3 Naos reisen hat eine etwaige Preiserhöhung unverzüglich, spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt, mitzuteilen.
5.4 Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 7%, so ist der Kunde berechtigt, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Stattdessen kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot von naos reisen verlangt werden, sofern naos reisen diese ohne Mehrpreis anbieten kann. Rücktritt oder Verlangen einer Ersatzreise müssen unverzüglich schriftlich erklärt und geltend gemacht werden.
6. Rücktritt vor Reisebeginn bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen oder bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
6.1. Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann sind Sie vor Reisebeginn zum kostenfreien Rücktritt berechtigt. Solche Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht Ihrer Kontrolle und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden können lassen; vergleiche § 651 h Abs. 3 BGB.
6.2. Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann naos reisen bis 21 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Kunde kann in diesem Fall die Teilnahme an einer anderen Reise aus dem Angebot von naos reisen verlangen, sofern diese ohne Mehrpreis von naos reisen angeboten werden kann.
7. Rücktrittskosten vor Reisebeginn / Ersatzteilnehmer / Umbuchung
7.1 Tritt der Kunde vom Reisevertrag vor Reiseantritt zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an oder nimmt er Änderung am Reisevertrag vor, so kann naos reisen eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von naos reisen gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was es durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, richtet. Naos reisen kann diesen Anspruch nach der Wahl des Kunden konkret (§ 651 i Abs. 2 BGB) oder pauschaliert berechnen. Eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises kann, orientiert am Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Kunden, wie folgt verlangt werden:
● bei Pauschalreisen (ohne Flug) bis zum 60. Tag vor Reisebeginn
20% vom 59. bis 31. Tag vor Reisebeginn
30% vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn
40% vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn
50% vom 10. bis 8. Tag vor Reisebeginn
70% vom 7. bis einschließlich dem letzten Tag vor Reisebeginn
80% am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 90%
● bei Pauschalreisen (mit Flug) bis zum 60. Tag vor Reisebeginn
30% vom 59. bis 31. Tag vor Reisebeginn
40% vom 30. bis 21. Tag vor Reisebeginn
50% vom 20. bis 11. Tag vor Reisebeginn
70% vom 10. bis 8. Tag vor Reisebeginn
80% vom 7. bis einschließlich dem letzten Tag vor Reisebeginn
90% am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 100%
Stichtag für die Fristberechnung ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei naos reisen. Dem Kunden bleibt auch bei einer pauschalierten Abrechnung der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen.
7.2 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass ein vom Kunden benannter Dritter an die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Naos reisen kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei erfolgtem Eintritt haften der Kunde und der neue Reiseteilnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten.
7.3. Umbuchungen auf eine andere Reise von naos reisen – die innerhalb eines Jahres ab Umbuchungsdatum angetreten werden muss – sind bis 60 Tage vor Reisebeginn gegen eine Bearbeitungspauschale von EUR 25,00 pro Person, maximal 10% des Reisepreises, möglich, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Es handelt sich nicht um eine Reise eines anderen Veranstalters, die von naos reisen lediglich vermittelt wird (vgl. Ziffer 2).
b. Es handelt sich bei der Reise, von der umgebucht werden soll, nicht um eine Kreuzfahrt oder ein Individual-Arrangement.
c. die gewünschte Leistung ist verfügbar und
d. aus der Ausschreibung ergibt sich keine andere Regelung.
8. Kündigung des Reiseveranstalters wegen vertragswidrigen Verhaltens des Reisenden
Naos reisen kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer entsprechenden Abmahnung von naos reisen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder der Kunde sich sonst stark vertragswidrig verhält (vgl. § 314 BGB). Dabei behält naos reisen den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Zum Kündigungsanspruch durch naos reisen gilt auch Ziffer 11.2.
9. Beistandspflicht bei Schwierigkeiten des Reisenden / Störung der angetretenen Reise durch höhere Gewalt bzw. unvermeidbare Umstände
Bei Vertragsschluss ab dem 1. Juli 2018 entfällt das nach bisheriger Rechtslage gegebene Kündigungsrecht beider Seiten wegen höherer Gewalt. Nach Reiseantritt kann nur noch von Ihnen bei (gleichzeitigem) Vorliegen eines Mangels nach § 6 51 l BGB gekündigt werden. Die Rechtsfolgen und Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels oder einer Kündigung wegen Mangels in Fällen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus § 651 k Abs. 4 und 5 und § 651 n Abs. 1 Nr. 3 BGB. Geraten Sie während der Reise in Schwierigkeiten, muss naos reisen Ihnen nach § 651 q BGB unverzüglich in angemessener Weise Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung von bestimmten Informationen und Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen. Sofern die Beistand erfordernden Umstände schuldhaft von Ihnen herbeigeführt wurden, kann naos reisen Ersatz seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen fordern, wenn und soweit diese angemessen sind.
10. Rechte und Pflichten der Reiseleitung
10.1 Die jeweilige Reiseleitung / örtliche Vertretung von naos reisen ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen naos reisen anzuerkennen oder derartige Anspruchstellungen entgegenzunehmen.
10.2 Eine Kündigung des Reisevertrages durch naos reisen (z.B. durch höhere Gewalt) kann auch durch die Reiseleitung oder einen sonstigen örtlichen Vertreter von naos reisen ausgesprochen werden, diese sind insofern von naos reisen bevollmächtigt.
11. Obliegenheiten und Rechte des Kunden
11.1 Mängelanzeige: Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Soweit möglich und zumutbar, sind sie an naos reisen direkt zu richten. Soweit infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige dem Mangel nicht abgeholfen werden konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, Minderung nach § 651 m BGB oder Schadenersatz nach § 651 n BGB zu verlangen. Für die Dauer eines Reisemangels können Sie, soweit nicht die Abhilfe durch eine schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige vereitelt wurde, einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen.
11.2. Fristsetzung vor Kündigung: Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet naos reisen innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag erst nach der Fristsetzung kündigen, wobei eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer vom Kunden zu setzenden Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von naos reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.3 Schadenminderungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der Bestimmungen über die Schadenminderungspflicht mitzuwirken, den Eintritt eines Schadens möglichst zu vermeiden und eventuell eingetretene Schäden gering zu halten.
11.4 Rechtzeitiges Erscheinen: Jeder Kunde ist für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei selbstgebuchten Flügen oder der Eigenanreise. An Flughäfen ist genügend Zeit für die Sicherheitskontrolle und den Schalter- Check-In einzuplanen. Dies gilt insbesondere auch für eine ausreichende Zeit vor Abflug, wenn der Kunde mit Rail & Fly-Tickets oder anderen Tickets der DB und anderen Schienenbeförderungsunternehmen eine Bahnanfahrt zum Abreiseflughafen wählt oder mit den Reiseunterlagen bekommt.
11.5 Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Der Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck des Kunden muss unverzüglich auch dem Beförderungsunternehmen angezeigt werden, da internationale Abkommen und gesetzliche Bestimmungen zusätzliche Ausschlussfristen (neben den in diesen Allgemeinen Reisebedingungen erwähnten) enthalten. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet (bei der Flugbeförderung z.B. als „lost report“ bezeichnet). Der Kunde sollte darauf achten, dass ein solches Dokument ggf. überreicht wird. Er wird zur sorgfältigen Aufbewahrung dieses Dokumentes angehalten.
12. Haftung und Haftungsbeschränkung
12.1 Vertragliche Haftung: Die vertragliche Haftung von naos reisen für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist pro Kunden und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit naos reisen für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Hinweise zu den Besonderheiten bei Reisegepäck siehe Ziffer 12.5.
12.2 Deliktische Haftung: Für alle gegen naos reisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
12.3 Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 13.1 und 13.2 gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck oder für Ansprüche nach LuftVG. 12.4 Die internationale Seebeförderung unterliegt dem am 23.04.2014 in Kraft getretenen Athener Übereinkommen (AÜ) sowie der Verordnung (EU) Nr. 392/2009. Die Haftung des
Beförderers für sämtliche Schadensersatzansprüche bei Schiffahrtsereignissen im Fall des Todes oder der Körperverletzung von Passagieren sowie des Verlusts oder Beschädigung von Gepäck und Selbstbehalte (bei Verlust oder Beschädigung in Abzug zu bringende Beträge) ist stets auf die Haftungsbegrenzungen des AÜ in seiner jeweils geltenden Fassung nebst zugehörigen Protokollen beschränkt (derzeit Regelung des Art. 3, Art. 5, Art. 7 und Art. 8 AÜ). Der gemäß Art. 8 Abs. 4 AÜ erlaubte Abzug findet Anwendung. Ein Mitverschulden des Passagiers ist stets zu berücksichtigen (Art. 6 AÜ). Der Beförderer haftet nicht für Ereignisse, die eintreten, ehe der Fahrgast das Schiff betreten hat oder nachdem er es verlassen hat. Entsprechendes gilt für das Handreisegepäck im Gewahrsam des Fahrgastes. Der Beförderer haftet nicht für lebende Tiere, die als Reisegepäck befördert werden. Der Beförderer haftet nicht für Schäden, die während des Transports auf Schiffen entstehen, der von einem anderen Frachtführer ausgeführt wird. Der Beförderer haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, begebbaren Wertpapieren oder anderen Wertgegenständen wie Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgeständen, Elektronik oder sonstigen Wertsachen, außer diese wurden bei dem Beförderer zur sicheren Aufbewahrung übergeben (in diesem Fall ist die Haftung nach Art. 8 Abs. 3 AÜ beschränkt). Der Kunde hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er solche Gegenstände in seinem Handgepäck sicher verwahrt.
13. Anzeigefristen, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind vom Kunden innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber naos reisen unter der unten genannten Anschrift geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, soweit er ohne Verschulden ab der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der Tag des Reiseendes wird bei der Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet; die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon für die Geltendmachung von Schadensersatz nach internationalen Abkommen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich noch am Flughafen die Verlustund Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Für die Geltendmachung von reisevertraglichen Gewährleistungsansprüchen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder naos reisen innerhalb der genannten Monatsfrist anzuzeigen.
13.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 j BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
13.3. Das Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch Kunden entgegenzunehmen. Reiseleiter sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
14. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-Verordnung Nr. 2111/2005 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu unterrichten. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so muss naos reisen diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/ werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/ feststehen. Wechselt die dem Kunden als ausführendes Luftfahrtunternehmen genannte Fluggesellschaft, muss naos reisen den Kunden über den Wechsel informieren und unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Blacklist (schwarze Liste) der EU ist auf der Internetseite http//:ec.europa.eu/transport/modes/r/safety/r‑ban/doc/list_de.pdf einsehbar.
15. Pass- und Visumerfordernisse, Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
15.1 Naos reisen informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
15.2 Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und das Vorliegen vorgeschriebener Impfungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen – etwa die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen – gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, naos reisen hat seine Hinweispflichten verschuldet, nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
15.3 Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis soweit für die Einreise ausreichend, für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss noch mindestens sechs Monate über das Datum der Rückreise hinaus gültig sein.
15.4 Naos reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde sie mit der Besorgung beauftragt hat, sondern nur, wenn naos reisen gegen eigene Pflichten verstoßen und die entstandene Verzögerung zu vertreten hat.
15.5 Einen Visaantrag und ein Merkblatt zum Ausfüllen erhält der Reiseteilnehmer zusammen mit der Reisebestätigung. Die Frist zur Abgabe der Visa-Unterlagen und der erforderlichen Formalitäten bei naos reisen ergibt sich aus dem Merkblatt, das mit der Bestätigung zugesandt wird. Entstehen durch eine nicht fristgerechte und / oder unvollständige Zusendung der Visa-Unterlagen durch den Kunden zusätzliche behördliche Gebühren, so gehen diese zu Lasten des Kunden. Grundsätzlich werden Visa nur für gesamte Reisegruppen beantragt. Weitere Hinweise auf dadurch evtl. entstehende Kosten oder Verzögerungen der Visa-Beantragung können dem o.g. Merkblatt entnommen oder beim Veranstalter erfragt werden. Kosten für die Besorgung von Visa sind nicht Bestandteil des in der Reisebeschreibung angegebenen Reisepreises, sondern gesondert zu vergüten. Sie werden in der Regel in der Reisebestätigung mit dem Reisepreis in Rechnung gestellt.
15.6 Ergänzend zu den diesbezüglichen Angaben in den bereitgestellten oder zugesandten Länderinformationen weist naos reisen ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig selbst informieren sollte und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen möge. Auf allgemeine Informationen, insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z.B. http://www.bnitm.de/reisenimpfen/ reisemedizinische-beratung/) und anderen reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
16. Besondere Versicherungen
Eine Stornokosten-Versicherung der ERV ist bei allen Reisen von naos reisen in außereuropäische Länder im Reisepreis bereits inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung erhalten Sie einen Versicherungsausweis, dem die Versicherungsbedingungen und ihre Obliegenheiten im Schadensfall zu entnehmen sind. Ansonsten empfiehlt naos reisen den Abschluss einer Stornokosten-Versicherung und eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit und vermittelt dem Kunden gerne entsprechende Angebote der Europäischen Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, D‑81669 München.
17. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Ausschreibung kann nur die zum Druck- bzw. Aktualisierungszeitpunkt feststehenden Gegebenheiten berücksichtigen, und Druckfehler können leider auch bei größter Sorgfalt vorkommen. Auch bei freien Kapazitäten muss naos reisen keinen Vertrag mit von ihm als fehlerhaft oder überholt erkannten Inhalten abschließen.
18. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde naos reisen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und der Kundenbetreuung erforderlich ist. Naos reisen hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGV in der Fassung ab 25.05.2018 ein. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, über seine gespeicherten Daten Auskunft zu erlangen, sie ändern oder löschen zu lassen. Mit einer Nachricht an info@naos-reisen.com kann der Kunde gemäß Art. 21 Datenschutz- Grundverordnung vom 25.05.2018 der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe der Daten des Kunden an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
19. Sonstiges, Anwendung deutschen Rechts
19.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und naos reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von naos reisen vereinbart.
19.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Stand: Juli 2018
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